Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der talentcrew GmbH
Arbeitskräfteüberlassung
Stand 17.01.2026
1. GELTUNGSBEREICH
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der talentcrew GmbH als Überlasser (Auftragnehmer) und dem Kunden als Beschäftiger (Auftraggeber) für den Bereich der Arbeitskräfteüberlassung.
1.2. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende schriftliche Fassung der AGB, welche auf der Homepage talentcrew.at abgerufen werden kann.
1.3. Die AGB gelten weiters für alle zukünftigen Folge- und Zusatzaufträge. Sie behalten ihre Gültigkeit für den gesamten Zeitraum, in dem der Überlasser dem Kunden Arbeitskräfte bereitstellt, unabhängig davon, ob der Auftrag mündlich, schriftlich oder auf anderem Wege erteilt wurde.
1.4. Der Überlasser (Auftragnehmer) erklärt Verträge mit dem Kunden nur aufgrund dieser AGB abzuschließen und widerspricht ausdrücklich allfälligen AGB des Kunden. Sofern in Rahmenverträgen oder Individualvereinbarungen widersprechende Bestimmungen schriftlich vereinbart werden, gehen diese den AGB vor.
1.5. Mit Abschluss des Vertrages somit durch Unterfertigung des Angebots erklärt der Kunde Kenntnis von den AGB des Überlassers erlangt zu haben und mit dem Inhalt einverstanden zu sein.
2. LEISTUNGSGEGENSTAND
2.1. Der Überlasser erklärt über eine aufrechte Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung zu verfügen.
2.2. Leistungsgegenstand ist die zur Verfügung Stellung von Arbeitskräften. Der Überlasser schuldet weder die Erbringung bestimmter Leistungen noch einen Erfolg.
2.3. Die für die Überlassung wesentlichen Informationen gemäß § 12a AÜG hat der Kunde dem Überlasser vor Beginn mitzuteilen. Dazu gehört insbesondere der Beginn, voraussichtliche Dauer und Ort des Arbeitseinsatzes, die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Betrieb des Kunden für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die im Betrieb des Kunden geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind und sich auf die Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen. Dies gilt im Fall des § 10 Abs.1 letzter Satz AÜG auch für verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art das Entgelt betreffend. Ist in Betriebsvereinbarungen oder schriftlichen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat des Kunden die Lohnhöhe geregelt, hat der Kunde dies dem Überlasser vor Abschluss des Vertrages schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch bei Akkord- oder Prämienarbeit.
2.4. Der Überlasser ist berechtigt, in Vertragsunterlagen namentlich angeführte oder überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.
2.5. Die überlassenen Arbeitskräfte sind nicht berechtigt, im Namen des Kunden Geld, Wertsachen, Inkasso bzw. vertraglich nicht vereinbarte Verpflichtungen zu übernehmen.
2.6. Gegenüber Dritten arbeitet die überlassene Arbeitskraft unter der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Kunden. Es obliegt dem Kunden, sämtliche erforderlichen Versicherungen abzuschließen, um sich gegen die oben genannten Risiken zu schützen. Der Kunde ist verpflichtet, vor Arbeitsbeginn von der überlassenen Arbeitskraft die erforderlichen Dokumente für das Lenken und Bedienen von Fahrzeugen und Maschinen zu prüfen
2.7. Der Kunde wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der vertraglich vereinbarten Qualifikation und zu dem vereinbarten Einsatz einsetzen. Er wird den überlassenen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, zu denen diese nicht überlassen sind.
2.8. Dem Kunden ist es nicht gestattet überlassene Arbeitskräfte ins Ausland zu entsenden.
2.9. Dem Kunden ist es nicht gestattet überlassene Arbeitskräfte an Dritte weiter zu überlassen.
3. PFLICHTEN – HAFTUNG - GEWÄHRLEISTUNG
3.1. Die überlassenen Arbeitskräfte sind arbeitsfähig und arbeitswillig. Der Überlasser haftet für die sorgfältige Auswahl der diesbezüglich überlassenen Arbeitskräfte, nicht jedoch für die mangelfreie Ausführung der Arbeiten, da die überlassenen Arbeitskräfte für die Dauer der Überlassung als Arbeitnehmer des Kunden anzusehen sind (insbesondere im Sinne des § 7 Abs. 1 AÜG). Schutzwirkungen zugunsten Dritter, die sich aus der Tätigkeit überlassener Arbeitskräfte für den Kunden ergeben, sind vom Kunden unter Schad- und Klagloshaltung des Überlassers wahrzunehmen. Der Kunde ist verpflichtet, auf überlassene Arbeitskräfte anzuwendende gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere das Arbeitszeitgesetz, die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften und das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Der Überlasser haftet nicht für Schäden und/oder Folgeschäden, die von seinem dem Kunden beigestellten Arbeitnehmern verursacht werden, da dieses Personal der Dienstaufsicht des Kunden untersteht.
3.2. Der Überlasser als auch der Kunde gelten im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes als Arbeitgeber. Daher ist der Kunde verpflichtet, die insbesondere nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.) zu setzen, den Überlasser darüber zu informieren und schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen überlassener Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen und im Falle eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3.3. Umgehend nach Beginn der Überlassung ist der Kunde verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich fachlicher und persönlicher Qualifikation zu überprüfen.
3.4. spätestens am Ende des zweiten Arbeitstages schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind. Wird die Qualifikation der jeweiligen überlassenen Arbeitskraft vom Auftraggeber nicht binnen der ersten zwei Arbeitstage der Überlassung vom Auftraggeber schriftlich gegenüber dem Überlasser beanstandet, gilt die Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft der geforderten Qualifikation entsprechend.
3.5. Wird der Überlasser aus gesetzwidrigen Handlungen des Kunden im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung in irgendeiner Form verschuldensunabhängig in Anspruch genommen, so wird der Kunde den Überlasser schad- und klaglos halten.
3.6. Fehlzeiten einer überlassenen Arbeitskraft infolge von Arbeitsunfällen, die sich während der Dienstaufsicht bzw. der Ausübung des Direktionsrechts des Kunden ereignen oder auf die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den Kunden zurückzuführen sind, werden, wie geleistete Arbeitszeit verrechnet. Sonstige Fehlzeiten aufgrund Dienstverhinderungen der überlassenen Arbeitskraft trägt der Überlasser.
3.7. Im Falle von Nichtleistungszeiten (zB Urlaub, Krankenstand sowie unentschuldigter Abwesenheit) verpflichtet sich der Kunde den Überlasser unverzüglich über den Umstand zu informieren, widrigenfalls der Vergütungsanspruch des Überlassers gegenüber dem Auftraggeber auch für diese Fehlzeiten aufrecht bleibt.
3.8. Der Kunde verpflichtet sich der überlassenen Arbeitskraft nach § 10a AÜG für die Dauer der Überlassung auf das beim Kunden vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt Bedacht zu nehmen ebenso hat die überlassene Arbeitskraft den Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie seinen eigenen Arbeitnehmern.
3.9. Der Kunde verpflichtet sich Änderungen von Lohn- und Arbeitsbedingungen unverzüglich dem Überlasser bekannt zu geben. Die Normalarbeitszeit der überlassenen Arbeitskräfte richtet sich nach den arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, wobei auf die im Betrieb des Kunden vergleichbaren Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten (in analoger Anwendung des § 10 Abs. 1 AÜG) Bedacht zu nehmen ist. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass zwischen dem Überlasser und der Arbeitskraft der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung gilt.
3.10. Der Überlasser verpflichtet die überlassenen Arbeitskräfte zur Wahrung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden gegenüber jedermann und zu jeder Zeit, woraus jedoch keinerlei Schadenersatzansprüche abzuleiten sind.
3.11. Über das Ausmaß der Beschäftigung im Betrieb des Kunden führt die überlassene Arbeitskraft Aufzeichnungen auf einem Arbeitsstundenzettel des Überlassers. Dieser Arbeitsstundenzettel ist für den Überlasser die Grundlage der Abrechnung der finanziellen
3.12. Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Kunden. Die Nichtgenehmigung der Arbeitsstundenzettel berechtigt den Kunden nicht zur Zurückhaltung der finanziellen Ansprüche. Werden die Stundennachweise auf Seiten des Kunden nicht unterfertigt, sind die Aufzeichnungen des Überlassers Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in diesen Aufzeichnungen angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Kunde.
3.13. Der Beschäftiger verpflichtet sich zur Führung von täglichen Arbeitszeitaufzeichnungen für die überlassenen Arbeitskräfte. Mit Führung der Arbeitsstundenzettel nach 3.9 ist diese Pflicht erfüllt. Dem Kunden vorliegende Arbeitsstundenzettel sind dem Überlasser jeweils bis spätestens 5. des Folgemonats zu übermitteln.
3.14. Im Falle der Überlassung ausländischer Arbeitskräfte sichert der Überlasser zu, dass die Beschäftigung in Übereinstimmung mit den bestehenden gesetzlichen Vorschriften für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erfolgt.
3.15. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht vom Überlasser verschuldet worden sind, bleibt der Kunde zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Dies gilt auch wenn der Kunde die überlassenen Arbeitnehmer -aus welchen Gründen auch immer -nicht zur Arbeitsleistung einsetzt.
3.16. Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Kunde auch in den ersten sechs Monaten ab Beginn der Überlassung nachzuweisen.
3.17. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden sind bei sonstigem Verlust binnen zwei Monaten gerichtlich geltend zu machen.
3.18. Den Überlasser trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden. Der Überlasser haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster und sonstigen übergebenen Sachen. Insbesondere übernimmt der Überlasser grundsätzlich keine Haftung, falls die überlassene Arbeitskraft mit Geld, Wertpapieren, empfindlichen oder kostbaren Waren zu tun hat oder falls er die ihm vom Kunden anvertrauten Gegenstände, Maschinen, Kraftfahrzeuge und Materialien beschädigt.
4. VERTRAGSABSCHLUSS - VERTRAGSBEENDIGUNG
4.1. Angebote des Überlassers sind freibleibend. Der Vertrag kommt neben Rahmen- oder Einzelvereinbarungen durch Unterfertigung des Angebotes durch den Kunden zustande. Werden diese Vertragsunterlagen vom Kunden nicht unterfertigt, kommt der Vertrag bei Arbeitskräfteüberlassung dadurch zustande, dass die überlassenen Arbeitskräfte nach Übermittlung des Angebotes mit ihrem Arbeitseinsatz beginnen oder vom Kunden eingesetzt werden.
4.2. Bei Verwendung der überlassenen Arbeitskraft über einen vereinbarten Endtermin hinaus gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter.
4.3. Die beabsichtigte Beendigung der Überlassung durch den Kunden (Rückstellung) hat schriftlich zu erfolgen. Die vereinbarte Rückstellfrist richtet sich nach der individuellen
4.4. Kündigungsfrist der überlassenen Arbeitskraft aufgrund des anzuwendenden Kollektivvertrages zuzüglich einer Woche Verständigungsfrist des Betriebsrates gem. § 105 ArbVG. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, hat er das für die Überlassung vereinbarte Entgelt für die Dauer der jeweils anwendbaren Rückstellfrist zu bezahlen (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbartem Normalstundensatz).
4.5. Der Kunde hat dem Überlasser weiters das Ende der Überlassung der jeweiligen Arbeitskraft mindestens 14 Tage vor Beginn der Rückstellfrist im Vorhinein mitzuteilen, damit der Überlasser der Mitteilungspflicht gemäß § 12 Abs. 6 AÜG nachkommen kann. Beabsichtigt der Kunde eine größere Anzahl von Arbeitskräften zurückzustellen, hat er den Überlasser hiervon umgehend zu informieren, damit der Überlasser allenfalls eine Meldung nach § 45a AMFG (Massenkündigung) vornehmen kann. Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit sogenannten „Massenkündigungen“, welche das Frühwarnsystem gem. § 45a AMFG beim AMS auslösen, zu tragen. Der Kunde leistet sowohl für die Dauer der Sperrfrist gemäß §45a Abs. 2 AMFG, als auch für die danach folgende gesetzliche bzw. kollektivvertraglich einzuhaltende Kündigungsfrist das für die Überlassung vereinbarte Entgelt an den Überlasser.
4.6. Das Recht der Vertragsparteien zur vorzeitigen Auflösung des Überlassungsvertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Die vorzeitige Auflösung des Überlassungsvertrages aus wichtigem Grund erfolgt mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und berechtigt den Überlasser zum sofortigen Abzug der überlassenen Arbeitskräfte. Aus einer vorzeitigen Auflösung des Überlassungsvertrages aus wichtigem Grund stehen dem Kunden keine Ansprüche gegen den Überlasser aus Schadenersatz oder Gewährleistung zu.
4.7. Bei Verschulden des Kunden an der vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund haftet dieser dem Überlasser für alle daraus entstehenden Nachteile, insbesondere hat er das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen bzw. ihn so zu stellen, wie er bei ordentlicher Kündigung des Vertrages stünde.
- Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Bestimmungen liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit einer Zahlung, zu der dieser gegenüber dem Überlasser verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als 14 Tage in Verzug ist;
- einer der Vertragspartner trotz schriftlicher Aufforderung des anderen zur Unterlassung weiterhin gegen wesentliche gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt;
- der Kunde die Aufsichts-, Leitungs-, Arbeitnehmerschutz- und Fürsorgepflichten nach dem AÜG verletzt;
- der Überlasser aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall von Arbeitskräften seiner Leistungspflicht nicht nachkommen kann und keine geeignete Ersatzarbeitskraft zur Verfügung stellen kann;
- gegen den Kunden im Zusammenhang mit Überlassung oder Vermittlung ein Ermittlungsverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines sonstigen Strafverfahrens – sei es, dass diese berechtigt oder unberechtigt ist – eingeleitet wird oder
- sich die wirtschaftliche Lage des Kunden während der Dauer dieses Vertrages wesentlich verschlechtert, insbesondere die Bonität herabgestuft wird oder die Versicherungssumme einer zugunsten des Überlassers abgeschlossenen Kreditversicherung hinsichtlich des Kunden herabgesetzt oder aufgehoben wird.
4.8. Der Überlasser ist berechtigt, den Vertrag im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Überlasser ist in diesen Fällen jedenfalls berechtigt, seine Leistungen bis zur Sicherstellung oder Bewirkung der Gegenleistung zurückzuhalten.
5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN PREISE ABRECHNUNG
5.1. Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich. Zahlungen der vom Überlasser fakturierten Leistungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung brutto ohne Abzug zu leisten.
5.2.Die Kontrolle der geleisteten Arbeitszeit und die Genehmigung der Arbeitsstundenzettel ist Teil der Arbeitszeit und erfolgt unmittelbar vor Beendigung der täglichen Arbeitszeit.
5.3. Alle von uns genannten Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.
5.4. Wird die Rechnung nicht binnen zehn Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gelten die darin verrechneten Stunden und die Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.
5.5. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder Endtermin hinaus beschäftigt werden, gilt die getroffene Honorarvereinbarung auch darüber hinaus.
5.6. Jährliche Kollektivvertragsverhandlung ändern die Basis für Stundensatzberechnungen. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich einverstanden, dass die Stundensätze basierend auf den Kollektivvertragsverhandlungen entsprechend angepasst werden. Allfällige überlassenen Arbeitskräfte zu gewährende Einmalzahlungen können vom Überlasser gegenüber dem Kunden geltend gemacht werden.
5.7. Für die Berechnung von Überstunden gelten die beim Kunden für sein Stammpersonal gültigen Regelungen.
5.8. Die vereinbarten Preise sind – zusätzlich zu einer allfälligen Anhebung des vereinbarten Stundensatzes aufgrund Punkt 5.6 – wertgesichert. Die Wertsicherung erfolgt nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder nach einem an seine Stelle tretenden Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist zunächst die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl und in der Folge jeweils die für den Monat Oktober verlautbarte Indexzahl. Der vereinbarte Preis wird erstmals im Jänner des dem Jahr des Vertragsabschlusses folgenden Jahres angepasst (ausgenommen der Vertragsabschluss erfolgte im Zeitraum Oktober bis Dezember des vorangegangenen Jahres). In der Folge erfolgt die Anpassung jeweils im Jänner eines jeden Kalenderjahres. Die für eine solche Anpassung herangezogene Indexzahl bildet sodann die Ausgangsbasis für folgende Anpassungen. Der vereinbarte Preis erhöht oder verringert sich in dem Ausmaß, in dem sich die für den Monat Oktober des vorangegangenen Jahres verlautbarte Indexzahl gegenüber jener der letzten Ausgangsbasis erhöht oder verringert hat. Wertsicherungsanpassungen werden jeweils im Jänner eines jeden Kalenderjahres wirksam, ohne dass es einer diesbezüglichen Erklärung durch den Überlasser bedarf. Der Überlasser ist berechtigt, die sich aus der Indexveränderung ergebenden Beträge innerhalb der Verjährungsfrist auch rückwirkend einzufordern. Die Nichtberechnung/Nichteinhebung gilt nicht als Verzicht.
5.9. Zahlungen der vom Überlasser fakturierten Leistungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung netto ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug des Kunden von nur einer Rechnung ist der Überlasser ab dem 30. Tag nach Fälligkeit dieser Rechnung berechtigt, sämtliche offenen Rechnungen fällig zu stellen. Nachdem der Grund der Fälligstellung in der Sphäre des Kunden liegt, kann der Kunde keine Ansprüche gegen den Überlasser geltend machen. Der Überlasser ist berechtigt, bei Zahlungsverzug vom jeweils aushaftenden Betrag 11 % Verzugszinsen pro Jahr sowie Mahnspesen in der Höhe von Euro 30,00 pro Mahnung zu verrechnen.
6. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
6.1. Überlassene Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von Willenserklärungen noch zum Inkasso berechtigt.
6.2. Der Kunde sichert dem Überlasser zu, kein vom Überlasser entliehenes Personal abzuwerben. Falls der Kunde während der Überlassung oder innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Überlassung die Arbeitskraft des Überlassers selbst aufnimmt, gilt ein Pönale von € 5.000,00 als vereinbart. Als Abwerbung gilt jede Aufnahme einer Tätigkeit beim Kunden innerhalb der vorgesehenen Frist. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter zu einem anderen Personaldienstleister wechselt und im Betrieb des Kunden weiterarbeitet.
6.3. Erfolgt eine Übernahme vom Kunden in ein Beschäftigungsverhältnis innerhalb von einem Jahr (z.B. im fixen Dienstverhältnis befristet oder unbefristet, als Leiharbeitskraft über einen anderen Überlassungsbetrieb, als Selbstständiger usw.) so hat der Kunde an den Überlasser eine Kostenpauschale zu entrichten, da für die Akquise des Mitarbeiters, für die Auswahl, die Aufnahme der Aktivitäten, usw. ein entsprechender wirtschaftlicher Aufwand getätigt wurde. Der Kunde erkennt die dafür vereinbarte Kostenpauschale in Höhe von zwei Bruttomonatslöhnen/-gehältern als angemessen an. Die Entrichtung dieser Gebühr ist mit der Aufnahme der Beschäftigung der Arbeitskraft fällig.
6.4. Wechselseitige Forderungen der Vertragspartner dürfen weder im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses noch im Rahmen anderer Vertragsverhältnisse aufgerechnet bzw. zurückbehalten werden.
6.5. Ansprüche des Kunden, die insbesondere aus der Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder Konkurrenzklauseln insbesondere für die Zeit nach Ende der Beschäftigung im Betrieb
6.6. Wird der Betrieb des Kunden bestreikt, so stellt der Überlasser kein Personal zur Verfügung. Für diesen Fall vereinbaren die Vertragsparteien bereits jetzt das Ruhen des Überlassungsvertrages für die Dauer des Streiks.
6.7. Erfüllungsort und Zahlungsort ist der Sitz der talentcrew GmbH in Schwaz in Tirol.
6.8. Als Gerichtsstand gilt das für Schwaz in Tirol sachlich zuständige Gericht. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechtes.
6.9. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
6.10. Änderungen oder Ergänzungen zu diesen AGB oder davon abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für das Abgehen von dieser Form. Erklärungen per Telefax sind ausreichend, nicht aber solche per E-Mail, wobei handschriftliche Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB, von Angeboten und/oder Verträgen jedenfalls unwirksam sind. Dies gilt auch dann, wenn das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber bereits beendet ist.
6.11. Mit Auftragserteilung erklärt sich der Kunde gem. den Bestimmungen der DSGVO einverstanden, dass die vom Kunden bereitgestellten Daten erfasst und zur Erfüllung des Vertrages verwendet werden. Der Kunde erklärt sich mit der Angabe seiner Telefonnummer und seiner elektronischen Postadresse ausdrücklich einverstanden, vom Überlasser Telefonanrufe und elektronische Post eventuell auch zu Werbe- und Marketingzwecken, insbesondere zu Zwecken der Zusendung von Angeboten und Newsletter mit werblichen Informationen zu erhalten. Diese Zustimmung gilt über die vereinbarte oder tatsächliche Vertragsdauer hinaus, kann jedoch jederzeit durch Übermittlung eines E-Mails widerrufen werden.
6.12. Sollte für die Erbringung der Dienstleistung gegenüber dem Kunden die Verarbeitung von personenbezogenen Daten insbesondere von Mitarbeitern des Kunden notwendig sein, stellt der Kunde sicher, dass diese Daten im Einklang mit der DSGVO erhoben und übermittelt worden sind. Der Überlasser verarbeitet diese personenbezogenen Daten zu den vertraglich vereinbarten Zwecken sowie zur Kontaktierung der Ansprechpartner beim Kunden und zum Anbieten von Dienstleistungen. Informationen betreffend Datenschutz finden Sie auf www.talentcrew.at